
Es wirkt paradox: Während Paragraf 130 StGB dem Schutz vor gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit dienen soll, bleiben pauschale Beschimpfungen von »den Deutschen« in der Praxis häufig folgenlos.
Bei Äußerungen über »Ausländer« oder »Einwanderer« hingegen greift der Staat deutlich schneller ein. Von Michael Grandt
»Die Deutschen« darf man straffrei beleidigen
Einer meiner neuen Artikel zum Thema »Ist der Bevölkerungsaustausch nur eine Verschwörungstheorie?« wurde kürzlich anwaltschaftlich geprüft. Dabei teilte mir die Rechtsanwältin mit, dass jede Bevölkerungsgruppe durch Paragraf 130 Strafgesetzbuch StGB (Volksverhetzung) gegen Beleidigungen geschützt sei, nur nicht »die Deutschen«. Dies sei seit 30 Jahren bestehende Praxis.
Wörtlich (Hervorhebungen durch mich:
» (…) die Deutschen [sind] weder eine Gruppe im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) noch eine beleidigungsfähige Gruppe gemäß § 185 StGB (Beleidigung). ‚Deutsche raus‘ und ‚Die Deutschen sind eine Köterrasse‘ sind erlaubte Äußerungen, weil ‚die Deutschen‘ im Gegensatz zum Beispiel (…) den Ausländern‘ kein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung sind«.[i] Auch »die Einwanderer« seien eine »identifizierbare Gruppe« und deshalb Beleidigungsfähig.[ii]
Schlussfolgerung:
»Ausländer raus!« ist strafbar.
»Deutsche raus!« ist nicht strafbar.
Das musste ich erst einmal sacken lassen.
Die Anwältin hat mir vier Entscheidungen von Staatsanwaltschaften vorgelegt, die diese Praxis dokumentieren. Zwar stammen die Entscheidungen aus früheren Jahren, sie stehen jedoch für eine seit Jahrzehnten etablierte Auslegung, die bis heute fortwirkt und daher weiterhin von rechtlicher Relevanz ist. (»Deutschland muss vernichtet werden!« (Video))

Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 402 Js 32830/95), Staatsanwalt Grandpair:
Ausgangslage:
Bei einer Demonstration wurde die Parole gerufen »Deutsche vertreiben, Ausländer bleiben«. Verschiedene Anzeigen wegen Volksverhetzung wurden gestellt.
Entscheidung:
Laut Staatsanwalt Grandpair erfülle dies aber nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Begründung (Hervorhebungen durch mich):
»Die Deutschen als solche sind nicht aufgrund gemeinsamer äußerer und innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar; sie stellen vielmehr die Allgemeinheit der in Deutschland lebenden Menschen, nämlich das Staatsvolk, dar und heben sich nicht aus dieser durch abgrenzbare Unterscheidungsmerkmale heraus, wie dies z. B. der Fall ist, wenn Katholiken, Arbeiter bzw. Bauern angegriffen werden.

Darüber hinaus liegt in dem Ausdruck ‚Vertreiben‘ noch kein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch andere Straftatbestände sind nicht verwirklicht.
1
2
Dies gilt auch für § 111 StGB – öffentliche Aufforderung zu Straftaten -, da das Wort ‚Vertreiben‘ keine Aufforderung zu einer bestimmten Straftat beinhaltet. Die Ermittlung der Teilnehmer an der Demonstration bedarf es aus Gründen der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten (…) nicht«.[iii]
Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 404 AR 232450/96), Staatsanwältin Eckenberger:
Die Staatsanwältin folgte der oben zitierten Begründung in einem anderen Fall, der ebenfalls eingestellt wurde, fügte aber hinzu:

»Die Deutschen als solche sind keine beleidigungsfähige Personenmehrheit (…)«.[iv]
DAS muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen!
Quellen: PublicDomain/michaelgrandt.de am 02.05.2026
