Deutschland: Wenn die Polizei klingelt – und keiner da ist, oder nicht aufmachen will

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Wir stellen hier mal zwei Dinge gegeneinander, die sich in letzter Zeit geändert haben, oder für die Zukunft gelten sollen, um mal zu belegen, wie gleich die Bürger tatsächlich vor „Gericht“ sind.

Die Quelle ist GROK:

In Deutschland ist die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Artikel 13 des Grundgesetzes eigentlich geschützt. Eigentlich. Bisher dürfen Durchsuchungen oder das Betreten von Wohnungen nur offen und in der Regel mit richterlichem Beschluss erfolgen (§ 105 StPO).

Heimliche Eingriffe sind die Ausnahme und nur in extrem engen Grenzen möglich, z. B. bei Gefahr im Verzug oder spezifischen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Eine allgemeine Befugnis zur heimlichen Spionage (z. B. durch Installation von Überwachungssoftware) existiert bundesweit nicht.

Allerdings hat sich die Lage in den letzten Monaten geändert: Auf Landesebene wurden in einigen Bundesländern neue Regelungen eingeführt, die der Polizei erweiterte Befugnisse zur heimlichen Überwachung geben.

Diese Entwicklungen sind hochumstritten und werden von Bürgerrechtsorganisationen als Angriff auf Grundrechte kritisiert. Bundesweit ist ein ähnlicher Gesetzentwurf (Reform des BKA-Gesetzes) in Diskussion, aber noch nicht verabschiedet (Stand: Dezember 2025).

Spezifische Regelungen in Berlin (neu seit Dezember 2025): Am 4. Dezember 2025 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Novelle des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) verabschiedet. Diese erlaubt der Berliner Polizei erstmals explizit:

  • Heimliches Betreten von Wohnungen (verdecktes Eindringen ohne Wissen der Betroffenen), um Räume und Gegenstände zu durchsuchen.

 

  • Installation von Spionagesoftware (sogenanntem „Staatstrojaner“) auf Geräten wie Smartphones oder Computern, falls eine Ferninstallation technisch nicht möglich ist (§§ 26a und 26b ASOG).

Voraussetzungen für den Einsatz:

  • Es muss ein konkreter Anfangsverdacht für schwere Straftaten vorliegen (z. B. Terrorismus, organisierte Kriminalität).

 

  • Eine richterliche Genehmigung ist erforderlich, die die Verhältnismäßigkeit prüft.

 

  • Der Einsatz ist auf „letztes Mittel“ beschränkt und muss dokumentiert werden.

Zusätzlich erweitert die Novelle andere Überwachungsinstrumente, wie Bodycams in Privatwohnungen, Funkzellenabfragen, Gesichtserkennung und KI-gestützte Verhaltensanalysen. Die CDU-SPD-Koalition und die AfD stimmten dafür; Grüne und Linke lehnten ab.

Kritik: Organisationen wie der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und Datenschützer warnen vor einem „Überwachungsstaat“.

Die Kombination aus physischem Einbruch und digitaler Spionage verletze den Kern der Privatsphäre und könne zu Missbrauch führen. Es wird befürchtet, dass offene Sicherheitslücken durch Trojaner die gesamte Bevölkerung gefährden.

Und die Befürchtung ist berechtigt. Denn bald wird auch das „gesichert rechtsextrem“, also alles, was nicht als „gesichert linksextrem“ abgestempelt werden kann, Opfer dieser neuen Art der heimlichen Überwachung werden. Man kennt ja die Linken.
Und weiter geht’s:

Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) gilt uneingeschränkt für Abschiebungen auf jeden Fall. Allerdings ist das Betreten ohne Einwilligung möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen:

Es erfordert in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss (§ 58 AufenthG i. V. m. §§ 102 ff. StPO). Eine bloße Einwilligung reicht allein nicht aus, da sie die richterliche Kontrolle nicht ersetzt – sie kann aber eine Alternative oder Ergänzung darstellen.

Dieser Stand wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom November 2025 präzisiert und verstärkt. 

Frühere Praxis, bei der die Polizei Abschiebungen ohne Beschluss durchführte, wurde als verfassungswidrig eingestuft.

Unterschied zwischen „Betreten“ und „Durchsuchen“Der Schlüssel liegt in der Abgrenzung:

  • Betreten: Zulässig ohne Beschluss, wenn sichere Tatsachen vorliegen, dass die gesuchte Person in der Wohnung ist (z. B. durch Zeugenaussagen oder Videoüberwachung). Hier handelt es sich nicht um eine Eingriff in die Privatsphäre, sondern um eine direkte Vollstreckung der Abschiebung (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Die Polizei darf dann eintreten, um die Person zu ergreifen – vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr im Verzug, die eine sofortige Handlung erfordert.

 

  • Durchsuchen: Wenn Unsicherheit besteht (z. B. „Die Person könnte sich hier verstecken“), gilt das Betreten als Durchsuchung. Diese ist nur mit richterlicher Genehmigung erlaubt und muss verhältnismäßig sein. Ohne Beschluss verstößt es gegen Art. 13 GG.

Und darum geht es. Die gesuchten Personen sind nämlich nur in den seltensten Fällen zu Hause anzutreffen (so genannte Briefkasten-Adressen für die Stütze).

Und zur Not stehen dann ja Pro Asyl und entsprechende Anwälte zur Verfügung, die dann die daraus entstehende Abschiebung canceln können.

Ist aus unserem Rechtsstaat also doch ein Linksstaat geworden?

Quellen: PublicDomain/journalistenwatch.com am 08.12.2025

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