Der schamlose Zugriff auf das Vermögen der Bürger wird vor allem seitens der EU und hier von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen massiv vorangetrieben.
Deutschland als willfähriger „Musterknabe“ der EU legt bekanntlich hierbei dann immer noch „eins drauf“.
„Republikflucht“ unmöglich?
Trotz einer Gesamtsteuerbelastung von über 916 Milliarden Euro jährlich, somit absolute „Steuerspitze“ Europas, scheint der Staat immer noch nicht genug zu bekommen.
Die Abgabenquote für ein verheiratetes Paar mit Kindern liegt bei erschreckenden 40,8% – nur Belgien toppt diese Quote noch. Doch statt den Bürgern Luft zum Atmen zu lassen, verschärft der Staat über die Jahre hinweg die steuerlichen Regelungen immer weiter.
Ein besonders perfides Instrument aus dem steuerlichen Werkzeugkasten ist dabei die Wegzugssteuer, wie auch kettner berichten konnte.
Diese erinnert nicht nur an gottlob längst vergangene DDR-Zeiten, sie ist auch ein Relikt aus der Vergangenheit, das nun mit neuen Verschärfungen ab 2025 noch mehr steuerpflichtige Bürger in die Mangel nehmen, sondern offenbar vielmehr auch am Auswandern hindern soll. (Auswandern aus Deutschland oder bleiben?)
Während die Politik passioniert von europäischer Freizügigkeit und globaler Mobilität lobhudeln, lässt man den Fiskus fleißig an einem goldenen Käfig für das Vermögen zimmern.
Die Geschichte der Wegzugsbesteuerung bzw. Wegzugssteuer in Deutschland liest sich wie ein Lehrbuch staatlicher Vermögenskontrolle.
Was vor vielen Jahren mit der sogenannten „Reichsfluchtsteuer“ begann, findet heute seine moderne Fortsetzung im Außensteuergesetz (AStG), einem Instrument, das in seiner Grundidee erschreckende Parallelen zu historischen Zwangsmaßnahmen aufweist.
Die ursprüngliche Wegzugsbesteuerung wurde 1972 als „Lex Horten“ eingeführt, nachdem der Unternehmer Helmut Horten seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte und dort steuerfrei Anteile seiner Kapitalgesellschaft veräußerte.
Was damals als Einzelfallregelung für Großunternehmer gedacht war, hat sich nunmehr zu einer „Zwangsjacke“ für steuerpflichtige Bürger entwickelt.
Die Beteiligungsgrenzen wurden in den vergangenen Jahren systematisch von ursprünglich 25% über 10% auf heute läppische 1% gesenkt.
Ein deutliches Zeichen dafür, wie der Staat sein Netz für ausländische und inländische Beteiligungen immer engmaschiger zieht.
Perfider Mechanismus
Der Mechanismus der Wegzugssteuer ist ein „Meisterwerk“ staatlicher Vermögenskontrolle. Nach §6 AStG werden steuerpflichtige Personen bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland so behandelt, als hätten sie ihre Anteile zum Marktwert veräußert.
Das Perfide dabei ist allerdings, es spielt keine Rolle, ob tatsächlich eine Veräußerung stattgefunden hat, der Staat besteuert die stillen Reserven, so als wären sie bereits realisiert worden. Die Wegzugsbesteuerung trifft dabei jeden Fall der Vermögensübertragung.
Die Berechnung erfolgt dabei nach §17 EStG, als läge eine reguläre Veräußerung der Anteile vor. Der „Veräußerungsgewinn“ der Anteile wird mit dem persönlichen Steuersatz belegt, der schnell bei über 40% liegen kann.
Dabei müssen Unternehmer oft Kredite aufnehmen oder Unternehmensanteile tatsächlich verkaufen, nur um eine Steuer auf nicht realisierte stille Reserven zu bezahlen. Jeder Steuerberater wird bestätigen, dass die Wegzugsteuer existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.
Besonders bemerkenswert dabei ist jedoch, dass der Staat einerseits die Wegzugsbesteuerung verschärft, andererseits verbietet er allerdings gleichzeitig nach §2 des Auswandererschutzgesetzes die „geschäftsmäßige Werbung“ für Auswanderung.
Dies stellt somit einen doppelten Eingriff in die persönliche Freiheit dar, man darf also weder informiert noch unbesteuert das Land verlassen.
Die steuerliche Belastung greift dabei selbst dann, wenn die Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft weiterhin in Deutschland ansässig bleibt und hier auch Steuern zahlt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen bietet dabei nur bedingten Schutz. Denn die Wegzugssteuer greift bereits im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe, somit also noch während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Ein perfides System, das selbst bei unternehmerischen Beteiligungen zuschlägt, die im Ausland aufgebaut wurden, bevor die steuerpflichtigen Personen überhaupt nach Deutschland kamen. Die Wegzugsbesteuerung kennt dabei keine Gnade.
Versteckte Fallen
Die Tücken der Wegzugssteuer offenbaren sich erst beim genaueren Hinsehen – und sie sind zahlreich. Die Wegzugssteuer nach AStG greift erbarmungslos zu, sobald ein bestimmter Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung ins Ausland feststeht.
Die stillen Reserven werden dabei gnadenlos aufgedeckt und besteuert. Im Fall einer geplanten Auswanderung sollte der Wegzug daher besonders sorgfältig geplant werden.
Die vermeintliche „Stundungsmöglichkeit“ beim Wegzug innerhalb der EU entpuppt sich allerdings schlussendlich nur als bürokratischer Albtraum. Steuerpflichtige müssen nicht nur über Jahre hinweg neue Anträge stellen, sondern auch regelmäßig nachweisen, dass sie ihre Anteile an den Gesellschaften noch besitzen.
Jede Veränderung muss dem deutschen Fiskus gemeldet werden, eine Form der steuerlichen Überwachung, die selbst erfahrene Steuerberater vor massive Herausforderungen stellt.
Besonders tückisch sind dabei die Bewertungsregeln. Das Finanzamt legt den Wert der Anteile und der stillen Reserven einseitig fest. Wer nicht einverstanden ist, muss dann auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen. Bei einer Wohnsitzverlegung in Nicht-EU-Länder wird es dann noch drastischer.
Hier ist nicht einmal eine Stundung möglich. Die Wegzugsbesteuerung bzw. Wegzugssteuer wird sofort fällig, auch wenn kein Cent Gewinn realisiert wurde.
Die Besteuerung kann, wie sollte es auch anders sein, auch rückwirkend zuschlagen. Dies zeigt ein Fall aus der Praxis, bei dem ein ausländischer Staatsbürger nach Deutschland zog und Jahre später in seine Heimat zurückkehrte.
Obwohl die Wegzugsbesteuerung bei seinem ersten Aufenthalt nicht auf ausländische Unternehmensanteile anwendbar war, wurde er bei seiner Rückkehr von der verschärften Regelung erfasst.
Die neuen Regelungen seit 2025
Als wäre das bestehende Besteuerungsrecht nicht schon drakonisch genug, hatte noch die Ampel-Koalition dazu nachgelegt. Ab 2025 werden nun auch Fondsanleger von der Wegzugssteuer erfasst.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) sind also Investmentanteile und Investmentfonds ab einem Wert von 500.000 Euro betroffen, eine Grenze, die nicht etwa nur „Superreiche“ trifft, sondern zunehmend auch die private Altersvorsorge hart arbeitender Privatpersonen.
Die Berechnung der Steuer erfolgt dabei zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, so als wären die Investmentanteile veräußert worden. Der fiktive „Gewinn“ wird dann mit bis zu 27,99% besteuert, wohlgemerkt ohne dass auch nur ein einziger Euro real geflossen wäre.
Jeder Steuerberater warnt daher, bei thesaurierenden Fonds wird die Berechnung der stillen Reserven zu einem regelrechten Albtraum aus Bewertungsfragen und Steuerbürokratie.
Die neue Regelung im InvStG trifft besonders perfide, gezielt das Privatvermögen von Anlegern. Während bisher hauptsächlich Inhaber von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften im Fokus standen, weitet der Staat sein Netz nun auf eine völlig neue Gruppe von steuerpflichtigen Bürgern aus.
Die Ausweitung auf Investmentanteile zeigt dabei deutlich, wohin die Reise geht. Der Staat will auch die Kontrolle über jede Form von mobilem Vermögen.
Die Wegzugssteuer reiht sich dabei nahtlos in ein System ein, das die finanzielle Bewegungsfreiheit der Bürger systematisch einschränkt.
Während andere Länder mit attraktiven Steuersätzen um qualifizierte Personen und Unternehmer werben, versucht Deutschland, seine Steuerpflichtigen, aus mittlerweile klar ersichtlichen Gründen, mit allen Mitteln im Land zu halten.
Die Folgen sind bereits sichtbar. Trotz verschärfter Wegzugsbesteuerung haben in den letzten Jahren etwa 265.000 Deutsche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren.
Offenbar also raubt die Wegzugsbesteuerung den auswanderwilligen doch noch nicht den Willen.
Quellen: PublicDomain/unser-mitteleuropa.com am 22.08.2025
