Tschechische Höchstrichter düpieren den EuGH

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Das Verfassungsgericht in Tschechien hat ein EuGH-Urteil, mit dem es nicht übereinstimmt, für unanwendbar erklärt.

Dieser einmalige Vorgang ist Teil eines größeren Konflikts innerhalb des Landes – und mit der EU. In der öffentlichen Diskussion wird der interaktive Charakter des Unions-rechts häufig unterschätzt. Tatsächlich wird dieses nämlich nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg diktiert, sondern entsteht durch einen richterlichen Dialog zwischen verschiedenen Ebenen – vor allem zwischen dem EuGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten.

Dieses europäische Mehrebenensystem hat sich bisher insgesamt bewährt. Gelegentlich ergeben sich dennoch Konflikte, wie eine wahre Verfahrenssaga prägnant zeigt. Im Wesentlichen geht es dabei um einen Konflikt zwischen dem tschechischen Verfassungs-gerichtshof (VerfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VerwGH), beide mit Sitz in Brünn, sowie zwischen dem VerfGH und dem EuGH. Höhepunkt dieser Auseinander-setzung war ein Urteil des VerfGH vom 31. Jänner 2012, das ein Urteil des EuGH für nicht anwendbar erklärt – ein für ein Höchstgericht eines EU-Mitgliedsstaates in dieser Schärfe einmaliger Vorgang.

Der zugrunde liegende Sachverhalt geht auf die Auflösung der Tschechoslowakei (CSFR) 1992 zurück. Es galt die Frage zu klären, wer für die Pensionen jener Arbeitnehmer zuständig sein sollte, die auf dem Gebiet der CSFR beschäftigt gewesen waren.

In einem Abkommen über die soziale Sicherheit vom 29. 10. 1992 kamen die beiden Staaten überein, dass dabei der Sitz des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Auflösung ausschlaggebend sein sollte. Somit konnten Arbeitnehmer einem anderen Pensions-system unterfallen als jenem ihres Wohnsitzstaates. Da sich die Pensionshöhe in Tschechien wesentlich günstiger entwickelte als in der Slowakei, kam es durchaus vor, dass Nachbarn, die ein Leben lang im Wesentlichen dieselbe Arbeit geleistet hatten, zum Teil sehr unterschiedliche Pensionen erhielten.

Um diese Diskrepanz auszugleichen, erteilte der tschechische Pensionsver-sicherungsträger Zuschlagszahlungen. Dies geschah allerdings relativ willkürlich, und zahlreiche Anträge blieben erfolglos. Der VerfGH erkannte dieses Vorgehen für rechtswidrig und erklärte, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grund-sätzlich jedermann Anspruch auf solche Zuschlagszahlungen habe – allerdings nur tschechische Staatsangehörige.

Damit löste der VerfGH einen Konflikt mit dem VerwGH aus. Letzterer hatte nämlich an der Praxis der Pensionsversicherung nichts auszusetzen gehabt und in der Entscheidung des VerfGH eine Diskriminierung anderer Unionsbürger erblickte.

Demnach sei seit dem EU-Beitritt Tschechiens zur EU die Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen, die eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht zulasse. Auf Vorlage des VerwGH entschied der EuGH am 22. Juni 2011 (Rs. C-399/09, Landtová), dass eine solche Zuschlagszahlung in nicht-diskriminierender Weise zu gewähren sei.

Pingpong geht weiter

Wer nach diesem Urteil ein Ende des richterlichen Pingpongs erwartet hatte, wurde enttäuscht. Die Richter des VerfGH gaben nicht nach. Sie erklärten das EuGH-Urteil für „ultra vires“ und auf dem Staatsgebiet Tschechiens für nicht anwendbar. Damit war auch auf vertikaler Ebene eine ungewohnte Eskalationsstufe erreicht. Der VerfGH deutete den Umstand, dass die Verordnung 1408/71 in ihrem Anhang III explizit auf das Abkommen vom 29. 10. 1992 verweist dahingehend, dass dieses unabhängig vom Unionsrecht weiterbestehe. Die Zuschlagszahlungen könnten daher weiterhin tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben.

Für diese Argumentation wurde der VerfGH heftig kritisiert – zu Recht. Das Abkommen über die soziale Sicherheit wird nämlich lediglich in jenem Teil des Anhangs III der Verordnung genannt, der auf Bestimmungen verweist, die diskriminierungsfrei anzuwenden sind.

Entgegen den Erwartungen der meisten Beobachter trieb nunmehr der tschechische VerwGH den Konflikt weiter. Er nutzte einen vergleichbaren Fall zu einer erneuten Vorlage an den EuGH und fragte diesen unter anderem, ob der VerwGH der Judikatur des VerfGH zu folgen habe, falls diese nicht mit den Urteilen des EuGH vereinbar wäre (Rs. C-253/12). Der Ball liegt nun wieder beim EuGH, der bisher noch keine Ent-scheidung getroffen hat.

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Es gibt allerdings gute Gründe, die dafür sprechen, dass die angesagte Revolution nicht stattfinden wird. Einerseits dürfte der Appetit des EuGH auf einen ausgewachsenen Konflikt mit einem mitgliedstaatlichen Höchstgericht gering sein. Als eleganter Ausweg aus einer misslichen Situation böte sich ihm beispielsweise an, die Vorlagefrage für hypothetisch zu erklären. Dadurch könnte er diese unbeantwortet lassen. Andererseits ist es nicht auszuschließen, dass die anstehende Neubesetzung von elf der 15 Richter des VerfGH zu einer Anpassung von dessen Judikaturlinie führt. Auch werden die neu zu besetzenden Richter vom Nachfolger des aktuellen Staatspräsidenten Václav Klaus, ein deklarierter Kritiker der EU, vorgeschlagen.

Sollte der VerfGH allerdings auf seiner Linie bestehen, könnte bei einem qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht grundsätzlich auch Schadenersatz durchgesetzt werden. Im vorliegenden Fall würde sich dies insbesondere für Personen ohne tschechische Staatsangehörigkeit anbieten, denen aus diesem Grund Zuschlagszahlungen verwehrt bleiben.

Quellen: AP/derStandard.at vom 18.09.2012

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