
Ein Gericht in Weimar hat der Willkür des Merkel-Regimes Grenzen gesetzt und Bußgelder für nichtig erklärt.
Merkel, Söder und Laschet überbieten sich in immer neuen Drohungen gegen die Bürger, was mit ihnen geschähe, falls sie die verhängten Maßnahmen nicht befolgen – und nun das: Das Amtsgericht Weimar hat einen Bußgeldbescheid der örtlichen Behörden aufgehoben. Ein Bußgeld, das verhängt worden war, weil Bürger im April 2020 gegen die Lockdown-Maßnahmen verstießen.
Die Richter sehen es als erwiesen an, dass »§ 2 Abs. 1 und §Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.« Zu deutsch: Zwei Abschnitte der vom Land verhängten »Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2« verstoßen gegen das Grundgesetz.
Dass der angeklagte Bürger gegen die Verordnung verstoßen hatte, stand nicht in Frage. Er hielt sich am Abend des 24.April zusammen mit mindestens sieben weiteren Bürgern in einem Hinterhof auf, um einen Geburtstag zu feiern. Die zusammen acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Dieser Verstoß gegen die Verordnung brachte dem Beklagten ein Bußgeld ein, das er offenbar nicht gezahlt hat. Er ging vor Gericht. Das nun für ihn entschied.
Doch entschied das Gericht nicht nur für ihn. Es entschied im Grund für alle Bürger und gegen einen zunehmend totalitären Staat unter der Oberführung von Kanzlerin Angela Merkel und ihrem Gefolge. Dabei stellte es ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der Verordnung fest.
Ein Amtsgericht in Weimar stellt klar: Nicht die Kritiker der Regierungsmaßnahmen verstoßen gegen geltendes Recht. Es ist die Regierung, die sich anschickt, die Opposition mundtot zu machen, die sich jenseits der Verfassung bewegt.
Dieses Urteil, gefällt in Weimar gegen einen von Berlin eingesetzten links-faschistischen Ministerpräsidenten ist von zentraler Bedeutung und tiefer Symbolik. Zumindest der Rechtsstaat funktioniert also noch. Der Beklagte ist freigesprochen. – Noch! (Totalitärer Merkel-Lockdown: Wertlose RKI-Zahlen zu Corona-Toten als Grundlage)


Gericht beendet Zwangsisolation: Oma, Opa, Kinder und Enkel dürfen sich wieder sehen
Die Klage einer verzweifelten Großmutter im Saarland hatte Erfolg. Sie darf ihre Kinder und Enkel wieder treffen – und alle Omas und Opas im Bundesland auch.
„Erfolg für eine Großmutter aus dem Saarland!“, berichtet das Portal „Breaking News Saarland“ über ein wegweisendes Urteil des für das Bundesland zuständige Oberverwaltungsgericht in Saarlouis. Dieses hatte am Mittwoch, 20. Januar, einen Teil der saarländischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, „soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht (Az.: 2 B 7/21)“.
Im Detail ging es um die Kontaktbeschränkungen im familiären Bezugskreis: private Zusammenkünfte seien auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt, heißt es in der Corona-Verordnung des Bundeslandes Corona lässt sich nicht aufhalten – ob mit oder ohne Lockdown! UN und WHO warnten vor tödlichen Folgen).
Schwerwiegender Grundrechtseingriff
In ihrem Antrag vom 12. Januar beim OVG sah sich die Antragstellerin „durch die angegriffene Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen“. Die Großmutter beklagte „einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff“, der den „Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe“, so das Gericht.
Zwischen zwei Stühlen sitzend
Das Oberverwaltungsgericht monierte einen Widerspruch zwischen den „Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP“ und sah deshalb einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen: „Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können“, erklärte das Gericht.
Für die Großmutter war demnach nicht klar erkennbar, ob für sie Paragraf 1 gilt, die Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder Paragraf 6, die Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person (Sinnloser Mega-Lockdown nach Holzhammer-Art bis Sommer).


Bis zur Klärung: Besuchsrecht open end
Die Landesregierung, als Verordnungsgeber, wurde zur Klärung aufgefordert. Das Oberverwaltungsgericht gab zu bedenken, dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst“.
Da der Beschluss des OVG nicht anfechtbar ist, muss die Landesregierung nun eine Klärung herbeiführen. Bis dahin gilt: Oma, Opa, Kinder und Enkelkinder dürfen sich im Saarland uneingeschränkt treffen.
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=> DOWNLOAD Volltext (pdf): Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 20. Januar 2021 – Verfahren Antragstellerin gegen Landesregierung wegen „Seuchenrechts (Rechtverordnung Corona, Kontaktbeschränkung)“
Thüringer Urteil mit potenzieller Sprengkraft? Kontaktverbot in Corona-Verordnung verletzt Menschenwürde
Das Amtsgericht Weimar hat einen Bußgeldbescheid aufgehoben, der aufgrund der im April geltenden Thüringer Corona-Verordnung ergangen war. In der Begründung des nicht rechtskräftigen Urteils klingen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Kontaktverboten an.
Ob und inwieweit das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar so, wie es ergangen ist, auch am Ende des Instanzenzuges aufrecht bleiben wird, steht noch nicht fest. Noch ist es nicht rechtskräftig und bezieht sich nur auf eine Verordnung, nicht auf ein Gesetz des Bundes oder Landes selbst.
Inhaltlich weist es aber potenzielle Sprengkraft mit Blick auf die Corona-Politik auf. Immerhin könnte das Amtsgericht in seiner Begründung eine Büchse der Pandora geöffnet haben, als es dort ein allgemeines Kontaktverbot in der Thüringer Corona-Verordnung als Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GG und deshalb als verfassungswidrig bezeichnete (Die RKI-Zahlen grätschen der Regierung in ihre Pläne: Inzidenz unter 100 unmöglich zu erreichen – Ultraharter Lockdown für immer?).


Amtsgericht hat formale und materielle Bedenken
Der MDR hat über das Urteil (Az. 6 OWi – 523 Js 202518/20) berichtet, das im Volltext bis dato nur kostenpflichtig in Rechtsdatenbanken zugänglich ist. Gegenstand des Verfahrens ist ein angefochtener Bußgeldbescheid. Dieser war ergangen, nachdem ein Mann im Hof eines Wohnhauses in Weimar Ende April 2020 mit sieben weiteren Personen aus mehreren Haushalten Geburtstag gefeiert hatte. Nach der damals geltenden Corona-Verordnung war es lediglich erlaubt, maximal eine haushaltsfremde Person zu treffen.
Erst sechs Monate später verhängte die Stadt einen Bußgeldbescheid. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Weimar nun urteilte. Zum einen sah es formale Mängel, da in der Corona-Verordnung des Landes eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen solchen Bescheid fehle. Allerdings sah das Gericht auch grundlegende verfassungsrechtliche Probleme.
Generalermächtigung an Exekutive genügt nicht
Das Blog „Achse des Guten“ hat das Urteil allerdings bereits eingesehen und wesentliche Inhalte daraus in einem eigenen Beitrag zitiert.
Demnach beanstandete das Gericht, dass die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“ formal nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes genügt habe. Über Maßnahmen wie ein allgemeines Kontaktverbot müsse der Gesetzgeber selbst entscheiden, es reiche nicht, wenn der Exekutive eine Generalermächtigung in diesem Bereich gegeben werde.
Die Gesetzgebung habe es damals unterlassen, zu klären, unter welchen Umständen so weitreichende Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger erforderlich sein könnten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zudem habe er keine Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich festgeschrieben.

„Bundestag nahm epidemische Lage zu Unrecht an“
Zur Frage, inwieweit die im November 2020 im Bundestag beschlossene Novelle zum Infektionsschutzgesetz die im Urteil angesprochenen formalen Mängel für die Zukunft geheilt hat, äußerte sich das Gericht zwar nicht explizit.
Allerdings äußert es grundsätzliche Zweifel, dass ein allgemeines Kontaktverbot als solches überhaupt durch einen Gesetzgebungsakt legitimiert werden kann. Das Gericht stellt infrage, dass es zulässig sein könnte, weitreichende Einschränkungen von Grundrechten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar nicht vorhersehbare Entwicklungen zu stützen.
Weiter wird im Urteil angezweifelt, dass der Bundestag am 28.3. zu Recht eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt habe. Immerhin, so entnahm das Gericht den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI), dass die Reproduktionszahl R bereits am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war.
Kontaktverbot und dahinterstehendes Menschenbild verletzten die Menschenwürde
Aber auch materiell-rechtlich, also bezogen auf den Inhalt der Verordnung, geht das Amtsgericht Weimar in die Offensive. Die Thüringer Corona-Verordnung sei nicht nur formell rechtswidrig gewesen, auch verstoße ein allgemeines Kontaktverbot grundsätzlich gegen die Menschenwürde.
Immerhin gehöre es „zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt“. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken sei die elementare Basis der Gesellschaft.
Die Erzwingung von Distanz selbst zu Familienmitgliedern unter Androhung von Bußgeldern sei eine Vorstellung, die noch nicht einmal in der groß angelegten Pandemie-Risikoanalyse des Bundes aus dem Jahr 2012 angeklungen sei. Indem jeder Bürger primär als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter gesehen werde, sei der Verfassungsgrundsatz des Schutzes der Menschenwürde schlechthin verletzt.

Künftige Kläger werden sich auf Amtsgericht Weimar beziehen
Das Urteil des Amtsgerichtes Weimar, in dem auch mögliche Kollateralschäden durch die Pandemie-Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kritisiert werden, ist noch nicht rechtskräftig. Auch entfaltet es keine allgemeingültige Präzedenzwirkung.
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Literatur:
Codex Humanus – Das Buch der Menschlichkeit
Weltverschwörung: Wer sind die wahren Herrscher der Erde?
Whistleblower
Quellen: PublicDomain/freiewelt.net/epochtimes.de am 23.01.2021
