Haben Europäische Union oder NATO die Notstandsgesetze in Deutschland aktiviert? (Video)

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Nach Interpretation der Bundesregierung ist die Europäische Union ein Militärpakt wie die NATO, damit ein „internationales Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages“ nach Grundgesetz Artikel 80a und damit autorisiert, per (geheimen) Beschluss die „Rechtsvorschriften“ der Notstandsgesetze in Deutschland zu aktivieren.

Diesbezüglich muss die Frage öffentlich gestellt werden, ob dies durch die „Europäische Union“ oder den Nordatlantikpakt bereits geschehen ist.

Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der damaligen „großen Koalition“ das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“. Diese Verfassungsänderungen, die u.a. die Gewaltenteilung für das Grundrecht der Bürger auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aufhob und damit die Grundlage für den jahrzehntelangen Totalausfall der Demokratie und Willkür im geheimdienstlichen Komplex schufen, wurden seinerzeit „Notstandsgesetze“ genannt.

Die eigentlichen Notstandsgesetze aber entstanden erst nach 1968. Über die Jahrzehnte wurden eine bis heute öffentlich nicht bekannte Zahl von ausführenden Gesetzen, Verordnungen bzw. „Bestimmungen“ oder „Rechtsvorschriften“ (z.B. Dienstvorschriften in Militär und Geheimdiensten) quasi als juristische „Schläfer“ geschaffen, um „nach Maßgabe“ des neuen Verfassungsartikels 80a im Falle des Falles in Kraft zu treten (Katastrophenschutz bekommt neues Konzept: Bürger sollen Vorräte an Essen und Trinken anlegen).

Aber welchen Falles? Und durch wen?

Schauen wir uns den im Mai 1968 auf Betreiben der damaligen Besatzungsmächte Westdeutschlands und deren Parteien CDU, CSU und SPD ins Grundgesetz geschriebenen und bis heute unverändert in Kraft gebliebenen Artikel 80a in seinem Wortlaut an:

Artikel 80 a

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.“

 

Ein „internationales Organ“ kann also „im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“ „Rechtsvorschriften“ unter Bezug auf Grundgesetz Artikel 80a zur Anwendung bringen. Und das selbst unter Umgehung der Feststellung von Verteidigungsfall und Spannungsfall durch den Bundestag (Deutschland: Versteckte Besatzung – Sie finanzieren den „geheimen Krieg“ der USA mit!).

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Wie Absatz 3 Satz 2 von Artikel 80a besagt, müssen diese „Maßnahmen“ von derart in Kraft getretenen Notstandsgesetzen bzw „Rechtsvorschriften“ wieder aufgehoben werden, „wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt“.

Was aber, wenn der Bundestag gar nicht weiß, dass solche „Maßnahmen“ überhaupt existieren? Oder nichts vom entsprechenden Beschluss eines „internationalen Organs“ erfahren hat? Oder zumindest die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten im Dunkeln gehalten wurde, z.B. von den eingeweihten Fraktionsführungen?

Nach dem Attentat in München im Juli 2016 verwies Radio Utopie bereits auf die entsprechende Option der NATO als eben solch ein „internationales Organ“ „im Rahmen eines Bündnisvertrages“ durch einen (ggf. geheimen) Beschluss mit Zustimmung der Bundesregierung die Notstandsgesetze in der Republik zu aktivieren, unter Umgehung des Bundestages.

Womit wir zur „Europäischen Union“ kommen.

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Unmittelbar nach den Attentaten in Paris rief im November 2015 der amtierende Präsident Francois Hollande („Sozialisten“) nicht nur den Ausnahmezustand in Frankreich aus – sondern auch einen fiktiven „europäischen Verteidigungsfall“ und dann noch in Syrien. Also nicht etwa auf eigenem Territorium.

Hollande tat dies, nachdem trotz emphatischer Rufe aus der deutschen Kriegslobby nach einem zweiten Ausrufen vom „kollektiven Verteidigungsfall“ (Bündnisfall, Artikel 5 Nordatlantikvertrag) nach 2001 die NATO dies umgehend ablehnte und der NATO-Rat nicht zusammentrat.

 

Und Hollande tat dies, zur Überraschung auch der Bundesakademie für Sicherheitspolitik und E.U.-Juristen, unter Berufung auf Artikel 42 Absatz 7 vom „Vertrag über die Europäische Union“ (EU-Vertrag) und eben nicht unter Berufung auf die EU-„Solidaritätsklausel“, die im jährlich-sommerlichen Demokratieloch in 2014 in aller Stille verschärft worden war, nachdem kurz zuvor in „westlich“ kontrollierten Kriegszonen der „Islamische Staat“ aus dem Hut sprang.

Nachdem also Francois Hollande den „europäischen Verteidigungsfall“ erfand und ausrief, folgten die Kameraden .. (Stille) .. folgten die Genossen zu Berlin: am 4. Dezember 2015 beschloss der Bundestag im parlamentarischen Ausnahmezustand in Drucksache 18/6866 den Einsatz der deutschen Streitkräfte im Krieg in Syrien, im Irak,

„sowie auf dem Territorialgebiet von Staaten, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt, sowie im Seegebiet östliches Mittelmeer, Persischer Golf, Rotes Meer und angrenzende(n) Seegebiete(n).“

Die Regierung und ihr folgsames Parlament interpretierten nun die Europäische Union als „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes“ und definierten die EU damit als Militärpakt wie die N.A.T.O. und als genau die „Militärunion“, die sie ja angeblich nie sein sollte.

Die „Opposition“ von „Die Linke“ und „Bündnis 90/Die Grünen“ arbeitete der Regierung durch Verschleppung einer schließlich Ende Mai ohne Eilantrag eingereichten Verfassungsklage zu und verschwieg über ein halbes Jahr lang die Weitergabe von Bundeswehr-Aufklärungsdaten (darunter explizit auch zivile Ziele!) an die Internationale Kriegskoalition.

Erst nachdem das Kriegsmandat am 10. November 2016 im Bundestag über ein weiteres Jahr verlängert worden war, rückte die „Linksfraktion“ die entsprechende Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage heraus, die ihr bereits seit März 2016 vorgelegen hatte (diese jämmerliche Ausrede zur Sache soll aus Pietätsgründen hier nicht weiter kommentiert werden).

Zusammenfassung:

Nach Interpretation der Bundesregierung ist die Europäische Union also ein Militärpakt wie die NATO, damit ein „internationales Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages“ nach Grundgesetz Artikel 80a und damit autorisiert, per (geheimen) Beschluss die „Rechtsvorschriften“ der entsprechenden Notstandsgesetze in Deutschland zu aktivieren (Deutschland und Frankreich treiben Idee einer EU-Armee voran).

 

Gerade die Erfahrung mit dieser Bundesregierung, ihrer seit über zwölf Jahren amtierenden Kanzlerin, ihrer SPD, der transatlantisch-paneuropäischen „Opposition“, den entsprechenden Behörden und dem „Sicherheits“-Apparat beweist, dass diese erstmal alles machen was ihnen technisch möglich ist und anschließend ihr eigenes kriminelles, verbrecherisches Handeln als „ohne Rechtsgrundlage“ zu bezeichnen, im Nachhinein für sie folgenlos zu verniedlichen und zukünftig legalisieren zu lassen.

Die Regierung und der Staat insgesamt versuchen den Pegel an Spitzelei, Totalüberwachung, Durchleuchtung, Analyse und Ausbeutung der Bevölkerung, sowie der Manipulation von Demokratie und Wirtschaft zu halten, an den sich Kapital und Apparatschiks über die Jahrzehnte schlicht gewöhnt haben. So ein Krieg kommt da gerade recht (Deutschland: Totalausfall der Demokratie und Willkür im geheimdienstlichen Komplex).

Erst recht, wenn er seit fünfzehn Jahren läuft und man vielleicht Angst bekommt, es könnte mal Schluss sein mit der Macht der Gewohnheit.

Literatur:

Die Nazi-Wurzeln der „Brüsseler EU“ von August Kowalczyk

Die Vereinigten Staaten von Europa: Geheimdokumente enthüllen: Die dunklen Pläne der Elite von Oliver Janich

Von Rettern und Rebellen: Ein Blick hinter die Kulissen unserer Demokratie von Klaus-Peter Willsch

Wenn das die Deutschen wüssten…: …dann hätten wir morgen eine (R)evolution! von Daniel Prinz

Video:

Quellen: PublicDomain/radio-utopie.de am 08.12.2016

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6 comments on “Haben Europäische Union oder NATO die Notstandsgesetze in Deutschland aktiviert? (Video)

  1. Tja was soll man dazu sagen,der Mensch oder der sich so nennen mag ,macht das was er am besten kann…………. !mehr scheint nicht drin zu sein ,ist schon etwas mager,für die Menschheit.

  2. Sollte ein Bündnisfall im Rahmen des Art. 5 NATO-Vertrag oder Art. 42 Absatz 7 EUV ausgerufen werden, muss dieser Bündnisfall nach Art. 115 a Abs. Satz 1 GG durch den Bundestag festgestellt werden und danach dann im Bundesgesetzblatt für alle Bürger veröffentlicht werden (Art. 115 a Abs. 3 GG).

    Während des festgestellten Verteidigungsfall dürfen keine Bundestags- und Landtagswahlen durchgeführt werden (Zitat Art. 115 h, Abs. 1 Satz 1 GG: „..(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles…“ ).

    Bis dato wurde hier in DE seit 1949 noch NIE der Verteidigungsfall festgestellt und somit im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, auch wenn einige meinen, der Bündnisfall läuft unbegrenzt (!!) seit 9/11 (Patriot Act der USA), jedoch gilt das nur in Bezug auf Staaten und nicht in Bezug auf Gruppierungen oder Einzelpersonen !

    Bei Terroranschlägen könnte der Art. 222 des AEUV (Solidaritätsklausel OHNE ein Militärbündnis zu sein) angewendet werden, wenn denn die EU eine demokratische Legitimation hätte (siehe BVerfG vom 30.06.2009 und 09.11.2011) !

    Zitat Art. 42 Abs. 7 EU: „(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.“

    Zitat: „..Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt..“

    Siehe dazu unsere Vorgaben des Art 115 a GG (Verteidigungsfall) und der Feindstaatenklausel der UN (Siehe Art. 53, 77 und 107 UN-Charta) !!!

    Abgesehen davon ist die Mitgliedschaft in einem Verteidigungsbündnis nach Art. 14 Abs. 2 GG eine „Kann-Vorschrift“, sprich unser Land muss NICHT in einem Verteidigungsbündnis sein und schon gar nicht gleichzeitig in 2 Verteidungsbündnissen gleichzeitig !

    Zitat Art. 14 Abs. 2 GG :
    „(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen;
    er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“

    Fazit: Ich denke nicht, das irgendwelche Notstandsgesetze eingeführt wurden, da kein Verteidungsfall nach Art. 115 a GG festgestellt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde !!! Wenn das so, dann würde es 2017 KEINE Bundestagswahl geben !!!

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