BfDI: Speicherung der Daten deutscher Domaininhaber nicht zulässig

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Das FBI und andere US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden verlangen, dass die bei der Registrierung anfallenden Kommunikationsdaten und weitere Angaben von Domaininhabern von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) gespeichert werden sollen. Selbst nach Löschung der Domain sollen die Daten 2 Jahre vorgehalten werden. Nach deutschem Recht ist das Vorgehen nicht legal.

Die US-amerikanische Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) verhandelt mit den Ermittlern seit letztem Jahr über neue Auflagen. Bereits im Jahr 2011 hatte der ICANN-Vorstandschef Steve Crocker den Behörden die Einführung verschärfter Auflagen versprochen. Das FBI fordert nun, dass zahlreiche Kommunikationsdaten der Domaininhaber dauerhaft gespeichert werden sollen. Zu den zu speichernden Daten gehören neben dem Namen und Anschrift die Whois-Daten, Zahlungsmodalitäten, alle Kommunikationsvorgänge und vieles mehr. Selbst nach Ende des Vertrages sollen die Informationen zwei Jahre vorgehalten werden. Die Regierungen der USA, Großbritannien und Australien befürworten eine derart strikte Aufsicht und Vorratsdatenspeicherung.

Dass die Kommunikation des Domaininhabers derart ausführlich dokumentiert werden soll, stieß bei europäischen Datenschützern hingegen auf Kritik. Auf Anfrage von heise online teilte das Büro des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) mit, die Kommunikation der Domaininhaber bei der ICANN zu speichern, sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Man könne die Rechtsprechung in Deutschland nicht einfach durch den Abschluss eines Vertrages aufheben. Das Telemediengesetz sehe „eine Datenspeicherung für Strafverfolgungszwecke nicht vor„. Auch die restlichen Daten aufzubewahren und diese auf Verlangen den Behörden auszuhändigen, sei nach deutschem Recht nicht legal.

Quellen: heise online/gulli.com vom 18.05.2012

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